Unfall- und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst

AktuellerWarnhinweis: Schwerer Feuerwehrunfall durch loses Knaggenteil eines Stützkrümmers
08.11.2013

Bei einer bayerischen Feuerwehr löste sich während einer Löschübung die Verschraubung der drehbar gelagerten Kupplung eines Stützkrümmers. Während das Knaggenteil am Strahlrohr verblieb, schlug der am B-Schlauch angekuppelte Stützkrümmer dem Strahlrohrführer ins Gesicht. Aufgrund der hohen Rückstoßkräfte erlitt der Feuerwehrangehörige schwerste Verletzungen, u.a. zahlreiche Frakturen der Gesichtsknochen.

Wir veröffentlichen anlässlich dieses Unfalls den Warnhinweis der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) mit der Bitte um Beachtung.

 

Hinweis   Für weiter Informationen bitte den Hinweis Button drücken.

 

 

Aus aktuellem Anlass

Ende der Einsatzfahrt unter Restalkohol   (0,4 Promille)              4 Kameraden VERSTORBEN, 3 Schwer Verletzt
Ende der Einsatzfahrt unter Restalkohol (0,4 Promille) 4 Kameraden VERSTORBEN, 3 Schwer Verletzt

Studien verschiedener Forschungsinstitute bestätigen immer wieder, dass Feuerwehrmänner und -frauen in der Bevölkerung ein sehr hohes Ansehen genießen. Ihr hohes Ansehen genießt die Feuerwehr als professionelles Hilfeleistungsunternehmen zu recht – leider kommt es aber auch vor, dass Feuerwehrangehörige negativ aufgefallen sind, weil sie unter Einfluss von Alkohol im Dienst waren. Das Thema Alkohol und Feuerwehrdienst ist mehrdimensional zu betrachten. Es geht hier eben nicht nur um den guten Ruf ihrer gesamten Feuerwehr, den alkoholisierte Kameradinnen und Kameraden aufs Spiel setzen, sondern es drohen empfindliche rechtliche Konsequenzen. Und auch der Unfallversicherungsschutz kann in Frage gestellt werden. Rechtliche Konsequenzen Insbesondere für Angehörige Freiwilliger Feuerwehren kann es nicht ausgeschlossen werden, dass eine Alarmierung erfolgt oder am Dienst teilgenommen wird, wenn die Feuerwehrangehörigen, aus welchen Gründen auch immer, nicht nur ein Bier getrunken haben. Es liegt dann in ihrer eigenen Verantwortung, ob sie noch den Dienst aufnehmen – oder eben lieber nicht. Sollte der Dienst aufgenommen werden, obwohl eine Alkoholsierung vorliegt, ergeben sich unter Umständen rechtliche Konsequenzen: Zunächst kann die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“ herangezogen werden: Im § 15 Absatz 2 ist nachzulesen, dass „Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol … nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“ Dieses stellt nach § 32 eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 209 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Zudem verliert, wer durch übermäßigen Alkoholkonsum zur Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Arbeit nicht mehr in der Lage ist, seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration an. Leider ist es für manche Personen schwer zu erkennen, wann so ein Limit überschritten ist. Beim Führen von Fahrzeugen nach Alkoholkonsum greifen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Maßnahmen, die im sogenannten Bußgeldkatalog gelistet sind. Im § 24a des StVG wird die 0,5 Promillegrenze als Verkehrsordnungswidrigkeit benannt. Diese kann mit bis zu dreitausend Euro Bußgeld geahndet werden. Hierbei ist jedoch auch bei geringerem Promillewert noch zu berücksichtigen, ob die Person Ausfallerscheinungen gezeigt hat und bzw. Menschen oder Sachen gefährdet oder gar beschädigt wurden. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gelten Kraftfahrzeugführer als „absolut fahruntüchtig“. Wer trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug bewegt, begeht eine Straftat. Der Führerschein – auf den die meisten angewiesen sind – dürfte zudem für lange Zeiten oder gar für immer weg sein. Neben diesen Konsequenzen kann der Einsatz alkoholisierter Feuerwehrangehöriger auch für beteiligte Führungskräfte Folgen haben, wenn sie alkoholisierte Feuerwehrangehörige wissentlich einsetzen. Die Führungskräfte haben für einen sicheren Feuerwehrdienst zu sorgen – und hierzu gehört, dass nur geeignete Personen eingesetzt werden dürfen. Eine solche Eignung ist bei alkoholisierten Feuerwehrangehörigen, auch mit Restalkohol, im Regelfall nicht mehr gegeben. Die Stichworte Schadenersatz und Regressnahme müssen in Zusammenhang mit Alkoholgenuss ebenfalls angesprochen werden. Verursachen Feuerwehrangehörige unter Einfluss von Alkohol im Dienst Schäden, so ist es durchaus denkbar, dass Versicherungsunternehmen zwar den Schaden regulieren, hinterher aber an die Verursacher herantreten und zur Kasse bitten – denn wer alkoholisiert handelt, der handelt grob fahrlässig. Und auch die Feuerwehr- Unfallkasse prüft ihre Ersatzansprüche – und nimmt bei alkoholbedingten Unfällen Regress beim Verursacher. Auf die eigene Verantwortung kommt es an Grundsätzlich gilt, nicht alkoholisiert in den Feuerwehreinsatz bzw. -dienst zu gehen. Es geht hierbei nicht darum, generell das Bier nach dem Einsatz oder der Übung zur Pflege der Kameradschaft zu verbieten, sondern vielmehr darum, den (eigen-)verantwortlichen Umgang mit dem Thema Alkoholgenuss und Feuerwehrdienst anzumahnen! Das Motto sollte ganz im Sinne der Eigenverantwortung sein: „Kenn dein Limit!“. Die Wirkung des „Bierchens“ beim Abendessen ist eben bei jedem Menschen anders – je nach Tagesform, Stress und körperlichen Voraussetzungen. Im Zweifel heißt es dann: Zu Hause bleiben und nicht in den Einsatz bzw. zum Dienst gehen. Der nächste Alarm kommt bestimmt! Wir empfehlen, die Problematik Alkoholgenuss und Dienstaufnahme bei der jährlichen Unterweisung des bzw. der Sicherheitsbeauftragten zu thematisieren, um die Sinne der Feuerwehrangehörigen dafür immer wieder zu schärfen. Wer mehr über die Wirkung von Alkohol auf den menschlichen Körper wissen möchte, dem empfehlen wir den nachfolgenden Link zu einer Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die unter dem Motto „Alkohol? Kenn dein Limit.“ für verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema Alkoholkonsum wirbt. Weitere Informationen: http://www.kenn-dein-limit.de.

Durch die weitere Nutzung der Seiten stimmst Du der Verwendung von Cookies zu.

Unsere nächsten Veranstaltungs - Termine :

 

 

 

 

Bitte beachten Sie unsere Seite mit den Sponsoren, Freunden, Spendern und Partner und berücksichtigen Sie dieses bei einem Ihrer nächsten Einkäufe. Herzlichen Dank sagt das Team der FFW AU am Inn